Hinweis:
Gemäß § 78 ZPO müssen Sie sich in Zivilsachen vor dem Landgericht zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Schriftsätze, die nicht durch Rechtsanwälte eingereicht werden, können grundsätzlich nicht beachtet werden.
Das Landgericht ist im Wesentlichen gemäß §§ 23, 71 GVG sachlich zuständig für bürgerliche Streitigkeiten (Zivilsachen), sofern der Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs (Streitwert) an Geld oder Geldwert die Summe von 5.000,00 Euro übersteigt.
Ferner ist das Landgericht – unabhängig vom Streitwert - zuständig für Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen (§ 71 Absatz 2 GVG). Überdies ist das Landgericht für Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz sowie für Rechtsstreitigkeiten nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) zuständig.
Schließlich ist eine Zuständigkeit des Landgerichts – ebenfalls unabhängig vom Streitwert - für Schadensersatzansprüche gegen Notare und Notarassessoren wegen Amtspflichtverletzungen gemäß § 19 BNotO gegeben.
Besonders hervorzuheben ist die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf für Patentstreitsachen, Sortenschutzstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzstreitsachen aus dem gesamten Land Nordrhein-Westfalen, § 143 Patentgesetz (PatG), § 38 Sortenschutzgesetz (SortSchG), § 27 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) und § 11 Halbleiterschutzgesetz, sowie für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, § 39 Arbeitnehmererfindergesetz (ArbErfG), § 143 PatG jeweils in Verbindung mit der Zuweisungsverordnung vom 30.08.2011 (GV NW 2011, 468).
Das Landgericht Düsseldorf ist außerdem ausschließlich für Gemeinschaftsmarkenstreitsachen aus den Bezirken aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen, § 125 e Markengesetz in Verbindung mit der Zusammenfassungsverordnung vom 30.08.2011 (GV NW 2011 468), sowie für Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf zuständig, § 52 Designgesetz, § 140 Markengesetz, § 105 Urheberrechtsgesetz in Verbindung mit der Zusammenfassungsverordnung vom 30.08.2011 (GV NW 2011, 468).
Die vorstehend genannten ausschließlichen Zuständigkeiten des Landgerichts Düsseldorf bestehen ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts. Eine Ausnahme bilden die Urheberrechtsstreitigkeiten: hier besteht eine erstinstanzliche Zuständigkeit bei Streitwerten von mehr als 5.000 € und in Berufungssachen.
Welche Kammer des Landgerichts Düsseldorf im Einzelnen - sei es als erstinstanzliche Zivilkammer, sei es als Kammer für Handelssachen - für den jeweiligen Rechtsstreit zuständig ist, richtet sich nach dem vom Präsidium des Landgerichts beschlossenen Geschäftsverteilungsplan. Dieser unterscheidet zwischen allgemeinen und besonderen Zuständigkeiten.
Allgemeine Zivilsachen
Allgemeine Zivilsachen sind solche bürgerlichen Streitigkeiten, für die nach dem Geschäftsverteilungsplan keine Sonderzuständigkeit gegeben ist. Unter bürgerlichen Streitigkeiten sind Streitigkeiten zwischen natürlichen Personen (Menschen) bziehungsweise zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen (zum Beispiel GmbH) oder zwischen juristischen Personen zu verstehen. Hierzu zählen beispielsweise Streitigkeiten aus Kaufverträgen, Streitigkeiten aus Mietverträgen über Gewerberäume (Mietstreitigkeiten über Wohnraum sind nach dem Gesetz den Amtsgerichten zugewiesen), Streitigkeiten aus Verkehrsunfällen, Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen, Streitigkeiten aus Werkverträgen, Streitigkeiten aus Dienstverträgen (außer Arbeitsverträgen) oder Streitigkeiten aus Behandlungsverträgen mit Ärzten.
Welche Kammer in allgemeinen Zivilsachen zuständig ist, richtet sich für alle seit dem 01.01.2003 neu eingehenden Zivilprozessachen nach dem Turnusverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten – insbesondere auch wegen der Regelung der Sonderzuständigkeiten - wird auf den unter dem Oberpunkt "Wir über uns" enthaltenen Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Düsseldorf sowie auf den Unterpunkt "Sonderzuständigkeiten in Zivilsachen" Bezug genommen.
Sonderzuständigkeit Patentstreitsachen
Als Patentstreitsachen werden alle Klagen oder Anträge auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung angesehen, durch die ein Anspruch aus einem der im Patentgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, § 143 Absatz 1 PatG. Der Begriff wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Es genügt, wenn ein Zusammenhang mit Ansprüchen oder Rechten besteht, die ihre Grundlage im Patentgesetz haben.
Patentstreitsachen sind beispielsweise folgende Klagen:
- Klagen auf Unterlassung, Rechnungslegung und /oder Schadensersatzfeststellung wegen Patentverletzung, § 139 Absatz 1 und 2 PatG, Artikel 64 EPÜ, §§ 242, 259 BGB
- Klagen auf Vernichtung und/oder Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg, §§ 140 a und
- 140 b PatG
- Klagen auf Zahlung von Schadensersatz (Höheverfahren) wegen Patentverletzungen
- Klagen auf Benutzungsentschädigung für die Zeit von der Offenlegung der Patentanmeldung bis zur Veröffentlichung der Patenterteilung, § 33 PatG, Artikel II § 1 IntPatÜG
- Klagen wegen ungerechtfertigter Bereicherung durch Patentverletzung
- Klagen auf Feststellung, dass ein Patent nicht verletzt wird
- Klagen über Patentlizenzverträge
- Klagen auf Feststellung der (Mit-) Erfindereigenschaft
- Klagen auf Übertragung und/oder Einwilligung in die Umschreibung eines Patents oder einer Patentanmeldung, § 8 PatG
- Klagen wegen unberechtigter Verwarnungen aus einem Patent
- Klagen auf Auskunft nach Patentberühmung, § 146 PatG
- Streitigkeiten über ergänzende Schutzzertifikate
Die Grundsätze, nach denen Patentstreitsachen bestimmt werden, gelten – entsprechend – auch für Sortenschutz-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz-, Gemeinschaftsmarken-, Kennzeichen- und Urheberrechtsstreitsachen.
Weitere Sonderzuständigkeiten in Zivilsachen
Für bestimmte Spezialmaterien enthält der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Düsseldorf besondere Zuständigkeitsregelungen. Hierdurch sollen die erforderlichen Spezialkenntnisse bei bestimmten Kammern gebündelt werden.
- Sachen des Namens- und Kennzeichenrechts
- Ansprüche gegen Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts wegen Überschreitung amtlicher Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen durch Richter, Beamte und andere Träger eines öffentlichen Amtes (§ 71 Absatz 2 Nummer 2 GVG), auch soweit die Amtspflichtverletzung zu einem Verkehrsunfall geführt hat
- Enteignungssachen
- Alle Ansprüche aus Heilbehandlung an Mensch und Tier sowie aus nicht unmittelbar auf Heilbehandlung gerichteter ärztlicher Untersuchung und/oder Begutachtung, auch soweit sie sich gegen den Bund, ein Land oder eine andere Gebietskörperschaft richten
- Patent- und Gebrauchsmusterstreitsachen
- Streitigkeiten aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz
- Topographieschutzsachen
- Sortenschutzsachen
- Geschmacksmustersachen
- Gemeinschaftsmarkenstreitigkeiten
- Kartellstreitsachen, soweit sie sich aus Lizenzverträgen über die zu 5. - 10. genannten Schutzrechte oder einem Kennzeichenlizenzvertrag ergeben.
- Bausparkassen- und Versicherungssachen, soweit es sich nicht nur um übergegangene Ansprüche gemäß § 67 VVG oder § 1542 RVO § 116 SGB X oder um Ansprüche gegen den Versicherer gemäß § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes handelt
- Sachen des unlauteren Wettbewerbs
- Kartellsachen einschließlich Verfahren betreffend Vertragsstrafen wegen Kartellverstößen
- Sachen des Urheber- und Verlagsrechts einschließlich der Filmsachen
- Streitigkeiten aus Veröffentlichungen durch die Massenmedien (z. B. Druckwerke, Tonträger, Film, Hörfunk und Fernsehen)
- Rechtsstreitigkeiten nach § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf
- Streitigkeiten aus Speditions-, Lager- und Frachtgeschäften sowie aus der Beförderung von Personen und Gütern
- Entschädigungssachen
- Sachen nach dem Brüsseler und Luganer Abkommen
- Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel
Das Landgericht ist ferner für die aus der folgenden Übersicht ersichtlichen Sachen zuständig:
- Nach dem Bundesbaugesetz zur Zuständigkeit des Landgerichts gehörende Sachen (Baulandsachen)
- Wertpapierbereinigungsverfahren auf Grund der Wertpapierbereinigungsgesetze, des Auslandsbondsbereinigungsgesetzes, des Auslandsbondsentschädigungsgesetzes und des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
- Entscheidungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz
- Berufsgerichtliche Verfahren, die nach dem Steuerberatungsgesetz in die Zuständigkeit des Landgerichts fallen
- Berufsgerichtliche Verfahren, die nach der Wirtschaftsprüferordnung in die Zuständigkeit des Landgerichts fallen
- Entscheidungen nach § 5 FGG
- Alle vom Landgericht zu treffenden erstinstanzlichen Entscheidungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit (zum Beispiel nach den §§ 159, 154, 161 FGG)
Allgemeine Handelssachen
Die Kammern für Handelssachen sind für erstinstanzliche Zivilrechtsstreitigkeiten zuständig, wenn es sich um Handelssachen im Sinne des § 95 GVG handelt. Gemäß §§ 96 GVG gilt dies jedoch nur dann, wenn der Kläger rechtzeitig die Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen beantragt bzw. der Beklagte rechtzeitig einen Antrag auf Verweisung des bei einer Zivilkammer anhängigen Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen stellt.
Welche Kammer für Handelssachen (KfH) zuständig ist, richtet sich - wenn keine Sonderzuständigkeit besteht - nach dem ersten Buchstaben des Namens des Beklagten. Dies gilt auch, sofern eine Firma, eine Handelsgesellschaft oder eine juristische Person verklagt wird. Sind mehrere Beklagte genannt, so ist der nach dem Alphabet erste Name entscheidend. Wegen der weiteren Einzelheiten - insbesondere wegen der Regelung der Sonderzuständigkeiten - wird auf den unter dem Oberpunkt "Wir über uns" enthaltenen Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Düsseldorf sowie auf den Unterpunkt "Sonderzuständigkeiten in Handelssachen" Bezug genommen.
Sonderzuständigkeiten in Handelssachen
Für bestimmte Spezialmaterien enthält der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Düsseldorf besondere Zuständigkeitsregelungen. Hierdurch sollen die erforderlichen Spezialkenntnisse bei bestimmten Kammern gebündelt werden.
- Vertragshilfesachen
- Sachen des unlauteren Wettbewerbs einschließlich der Vertragsstrafe wegen eines Wettbewerbsverstoßes, des Kennzeichen- und Geschmacksmusterrechts (einschließlich der Gemeinschaftsmarkenstreitsachen)
- Sachen des Verlagsrechts
- Entscheidungen nach der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten und in Angelegenheiten der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit vom 16. April 2002 (GVBl NW 2002, 123), soweit die Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen gegeben ist
- Entscheidungen nach § 51 a + b GmbH-Gesetz
- Entscheidungen nach dem Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts
- Anfechtungsklagen nach dem Gesetz zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf EURO